Fortschreibung des Teilfachkapitels B IV 3.2 – Nutzung der Windenergie
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Allgäu hat in seiner Sitzung am 02. Juni 2022 beschlossen, die Fortschreibung des Teilfachkapitels B IV 3.2 – Nutzung der Windenergie – wieder fortzuführen und dabei die von Bundes- und Landesregierung neu geänderten Kriterien für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zugrunde zu legen. Dabei wird auch das im gegenwärtig rechtsgültigen Regionalplan festgesetzte Ausschlussgebiet überarbeitet werden. Ziel des Regionalen Planungsverbands ist es zum einen, die Flächenvorgaben des Bundes und des Freistaats Bayern (regionales Teilflächenziel) zu erfüllen und hierzu möglichst mindestens 1,8% der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergie festzulegen. Zum anderen beabsichtigt der Planungsausschuss, gleichzeitig auf die Festlegung eines oder mehrerer großflächiger Ausschlussgebiete zu verzichten. Der Planungsausschuss strebt nach derzeitigem Sachstand an, diejenigen Flächen, die nicht als Vorranggebiete (und. ggf. Vorbehalts- oder Ausschlussgebiete) festgelegt werden, als „weiße Flächen“ zu belassen. In diesen „weißen Flächen“ gelten Windenergieanlagen, sofern die Flächen im unbeplanten Außenbereich liegen,
• für den Fall, dass das regionale Teilflächenziel nicht erreicht wird, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB),
• für den Fall, dass das regionale Teilflächenziel erreicht wird, als sonstige Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Unabhängig davon, ob die regionalen Teilflächenziele erreicht werden, ist innerhalb der „weißen Flächen“ die Aufstellung von kommunalen Bauleitplänen möglich. Allerdings verlieren auch kommunale Konzentrationsplanungen für die Nutzung der Windenergie ihre Ausschlusswirkung, wenn das regionale Teilflächenziel nicht erreicht würde.
Auf Grundlage der Beschlüsse des Planungsausschusses und vor dem Hintergrund der genannten rechtlichen Vorgaben hat der Regionsbeauftragte mit der Eingrenzung der Suchräume innerhalb der Region begonnen. Die Eingrenzung der Suchräume stellt einen ersten Schritt bei der Identifikation von Flächen dar, die möglicherweise künftig als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt werden können. Im weiteren Verfahren werden die Suchräume weiter eingegrenzt. Dies hat auf Grundlage eines regionsweiten und einheitlichen Kriterienkatalogs zu erfolgen (regionsweites Steuerungskonzept), wobei die Suchräume zunächst um jene Gebiete reduziert werden, in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Errichtung überörtlich raumbedeutsamer Windenergieanlagen unmöglich ist. Folgende Kriterien hat der Regionsbeauftragte bislang zur Eingrenzung der Suchräume zugrunde gelegt:
Bei den genannten Kriterien handelt es sich um diejenigen Aspekte, die bei der Eingrenzung der Suchräume bislang berücksichtigt worden sind. Die Liste ist weder abschließend noch statisch. Im Zuge der weiteren Eingrenzung der Suchräume werden ggf. neue Kriterien in den Katalog aufzunehmen sein bzw. werden – etwa bei geänderten rechtlichen oder fachlichen Vorgaben – Anpassungen des bisherigen Kriterienkatalogs erforderlich. Es handelt sich um ein eine Arbeitsgrundlage.
Bei der Identifikation von Suchräumen berücksichtigen wir ausschließlich jene Suchräume, die eine Flächengröße von mindestens 8 ha aufweisen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Planungsmaßstab der Regionalplanung und zum anderen aus dem Ziel des Regionalen Planungsverbands, Vorranggebiete festzulegen, die eine dezentrale Konzentration von mehreren Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet ermöglichen.
In einer informellen Anhörung im Jahr 2023 hat der Regionale Planungsverband zahlreichen (öffentlichen) Stellen, Verbänden und auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Dies diente dem Zweck, die auf Basis der seinerzeit geltenden rechtlichen Vorgaben / Kriterien identifizierten Suchräume weiter einzugrenzen. Im Zuge der weiteren Eingrenzung der Suchräume mussten verschiedentlich Kriterien angepasst werden, da sich rechtliche oder fachliche Vorgaben des Bundes und des Freistaats Bayern geändert hatten. Eine bedeutsame Änderung in diesem Zusammenhang betrifft artenschutzfachliche / artenschutzrechtliche Vorgaben Die bisherige individuenbezogene Betrachtung des Schutzes relevanter Arten wurde durch die Änderung landes- und bundesrechtlicher Vorgaben durch eine populationsbezogene Betrachtung (Dichtezentren) im Rahmen der Regionalplanung ersetzt.
Derzeit arbeiten wir an der Erstellung eines Entwurfs für eine mögliche Gebietskulisse. Wann dieser Entwurf beschlossen werden kann, steht noch nicht fest.
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