Weiterführende Informationen
Rechtliche Einordnung
Die Regionalplanung leitet sich aus dem
⇒ Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG) ab.
Die Regionalpläne werden aus dem
⇒ Landesentwicklungsprogramm und Art. 21 BayLplG entwickelt und konkretisieren die dortigen Festlegungen räumlich und inhaltlich. Sie werden vom Regionalen Planungsverband erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben.
Die Festlegungen des Regionalplans sind für den einzelnen Bürger rechtlich nur mittelbar bindend, denn sie geben den Rahmen vor, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgesehen werden können. Öffentliche Stellen sind direkt gebunden. Festlegungen können Ziele und Grundsätze sein.
Was sind Ziele und Grundsätze?
- Ziele sind verbindliche Vorgaben von räumlich und sachlich bestimmten textlichen oder zeichnerischen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie können nicht mehr abgewogen werden.
- Grundsätze sind allgemeine Aussagen als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (§ 4 Raumordnungsgesetz). Grundsätze sind damit keine zwingenden Normen, sondern unterliegen der Abwägung.