Auszug aus der Bekanntmachung der Regierung von Schwaben
vom 10. Januar 2007 (RABl Schw. Nr.1 2007):

Verordnung zur Neufassung des Regionalplanes der Region Allgäu (16)
Bekanntmachung vom 10. Januar 2007

Aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen
Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W)
hat die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde mit Bescheid vom
28. November 2006 die Verordnung zur Neufassung des Regionalplanes der Region Allgäu
für verbindlich erklärt. Die Verordnung wird gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayLplG nachfolgend
veröffentlicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 20 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BayLplG
wird hingewiesen. Demnach wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die
nicht nach Art. 20 Abs. 1 BayLplG unbeachtlich oder nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayLplG in
jedem Fall beachtlich ist, dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der
Bekanntgabe des Regionalplans schriftlich gegenüber dem Regionalen Planungsverband Allgäu,
Rathausplatz 29, 87435 Kempten (Allgäu) geltend gemacht wird; der Sachverhalt,der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen.

Augsburg, den 10. Januar 2007
Regierung von Schwaben

Karl Wenninger
Ltd. Regierungsdirektor