TEIL B FACHLICHE ZIELE UND GRUNDSÄTZE
II Wirtschaft

2 Sektorale Wirtschaftsstruktur

2.4 Landwirtschaft

2.4.1
 

(Z)

Die Landwirtschaft, einschließlich der Nebenerwerbslandwirtschaft, soll als Wirtschaftsfaktor - aber auch im Hinblick auf ihre landeskulturelle Bedeutung - in der ganzen Region gesichert und gestärkt werden.

2.4.2

(G)

In Teilbereichen der Region mit vorwiegend günstigen Erzeugungsbedingungen sind die Voraussetzungen für eine standortgemäße und umweltverträgliche Landbewirtschaftung möglichst zu sichern und weiterzuentwickeln.

 

(G)

Es ist anzustreben, die Landbewirtschaftung in den Teilbereichen der Region mit vorwiegend weniger günstigen Erzeugungsbedingungen weitgehend zu erhalten.

 

(G)

Die landwirtschaftlich wertvollen Nutzflächen insbesondere in den Tallagen des Alpenraumes sind als Grundlage einer funktionsfähigen Berglandwirtschaft möglichst zu sichern.

 

(G)

Dem Erhalt und weiteren Aufbau von Erwerbskombinationen (z.B. Direktvermarktung regional erzeugter Lebensmittel) kommt besondere Bedeutung zu.

 

(G)

Der Obst- und Weinanbau am Bodensee ist möglichst zu erhalten.

 

(G)

Die kontinuierliche Weiterentwicklung der ökologischen Landwirtschaft in der Region ist anzustreben.

2.4.3

(Z)

Alpen, die ihrer Funktion gerecht werden, sollen erhalten, saniert und angemessen erschlossen werden.

2.4.4

(G)

Sowohl der Erhalt als auch eine bedarfsgerechte Verbesserung des ländlichen Straßen- und Wegenetzes ist anzustreben.

Zum vorherigen Punkt/ Zum nächsten Punkt