Verbandssatzung
für den Regionalen Planungsverband Allgäu
vom 07.11.2005
Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 2004 (GVBl S. 521) und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl. S.272) erlässt der Regionale Planungsverband in der Region Allgäu (16) folgende Satzung:
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Inhaltsübersicht |
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1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
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§ § |
12 13 14 |
Verbandsvorsitzender Aufgaben des Verbandsvorsitzenden Rechtsstellung |
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§ |
1 |
Rechtsnatur, Name und Sitz des Verban- |
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des |
3. Abschnitt |
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§ |
2 |
Mitglieder des Verbands, Bezeichnungen |
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Verbandswirtschaft |
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§ |
3 |
Aufgaben des Verbands |
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§ |
15 |
Entschädigung |
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2. Abschnitt |
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§ |
16 |
Auslagen und sonstige Ersatzleistungen |
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Verfassung und Verwaltung |
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§ |
17 |
Deckung des Finanzbedarfs |
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§ |
18 |
Kassenverwaltung |
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§ |
4 |
Organe des Verbands |
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§ |
19 |
Örtliche und überörtliche Prüfung |
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§ |
5 |
Verbandsversammlung |
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4. Abschnitt Schlussvorschriften |
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§ |
6 |
Aufgaben der Verbandsversammlung |
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§ |
7 |
Sitzungen der Verbandsversammlung |
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§ 20 Aufsicht |
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§ |
8 |
Beschlüsse und Wahlen |
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§ |
21 |
Öffentliche Bekanntmachungen |
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§ |
9 |
Planungsausschuss |
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§ § |
22 23 |
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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§ |
10 |
Aufgaben des Planungsausschusses |
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§ |
11 |
Sitzungen des Planungsausschusses |
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1. Abschnitt
§ 1
Rechtsnatur, Name und Sitz des Verbandes
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(1) |
Für die Region 16 besteht ein Regionaler Planungsverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
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(2) |
Der Verband führt den Namen Allgäu. |
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(3) |
Die Verwaltungsgeschäfte werden von einer eigenen Geschäftsstelle geführt. Über den Geschäftssitz befindet der Planungsausschuss |
§ 2
Mitglieder des Verbands, Bezeichnungen
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(1) |
Mitglieder des Verbands sind alle Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört. |
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(2) |
Das Gebiet der Region bestimmt sich nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der jeweils gültigen Fassung. |
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(3) |
Die in der Satzung verwendeten Status-, Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und für Männer |
§ 3
Aufgaben des Verbands
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(1) |
Der Verband ist Träger der Regionalplanung in seinem Verbandsbereich. |
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(2) |
Er hat insbesondere die Aufgabe |
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1. |
über den Regionalplan sowie bei Bedarf über dessen Fortschreibung zu beschließen und dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung abzustimmen; |
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2. |
an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung durch Staatsbehörden mitzuwirken; |
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3. |
Stellungnahmen zu kommunalen Bauleitplänen, soweit diese von überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind, sowie raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen von Raumordnungsverfahren und anderen landesplanerischen Überprüfungen abzugeben; |
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4. |
nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 BayLplG bei Konflikten zwischen Verbandsmitgliedern, die die Regionalplanung betreffen, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. |
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(3) |
Der Verband hat dabei die vom Staat gesetzten Planungsziele zu beachten. Er hat die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. |
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(4) |
Der Regionalplan ist mit den Regionalplänen benachbarter Regionen abzustimmen. Im Übrigen sind die Interessen benachbarter Gebiete sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen außerhalb der Region im Regionalplan angemessen zu berücksichtigen. Die Abstimmung mit den Interessen sowie raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen benachbarter Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bleibt der Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten. |
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(5) |
Der Verband bedient sich zur Ausarbeitung und Fortschreibung des Regionalplans der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. |
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2. Abschnitt
§ 4
Organe des Verbands
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Die Organe des Regionalen Planungsverbands sind |
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(1) |
die Verbandsversammlung; |
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(2) |
der Planungsausschuss; |
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(3) |
der Verbandsvorsitzende. |
§ 5
Verbandsversammlung
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(1) |
Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. |
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(2) |
Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat kraft Amtes vertreten; im Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle ihre Stellvertreter. Die Beschlussorgane der Verbandsmitglieder können mit Zustimmung der in Satz 1 genannten Personen auch andere Personen als Verbandsräte bestellen. Diese müssen nicht Mitglieder der Beschlussorgane sein. Für jeden nach Satz 2 bestellten Verbandsrat wird vom jeweiligen Verbandsmitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter bestimmt. |
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(3) |
Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die übrigen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden, sofern sie Mitglieder der Beschlussorgane sind, für die Dauer der Wahlzeit der Beschlussorgane, andernfalls für sechs Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Verbandsräte und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur Bestellung bzw. bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. § 12 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Tätigkeit als Verbandsrat oder als Stellvertreter endet vorzeitig durch: |
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1. |
Verlust der Wählbarkeit; |
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2. |
Rücktritt aus wichtigem Grund; |
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3. |
Abberufung der nach Absatz 2 Satz 2 bestellten Verbandsräte bzw. deren Stellvertreter aus wichtigem Grund durch das Verbandsmitglied; |
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4. |
Ausscheiden aus der Körperschaft des entsendenden Verbandsmitglieds; |
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5. |
Erlöschen der Mitgliedschaft der entsendenden Gebietskörperschaft |
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(4) |
Die wählbaren Bürger der Gemeinden und Landkreise, die Verbandsmitglieder sind, können die Übernahme oder die weitere Ausübung des Amts eines Verbandsrats nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gebietskörperschaft, die den Verbandsrat bestellt. |
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§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung
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Die Verbandsversammlung ist zuständig für |
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(1) |
die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters |
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(2) |
die Beschlussfassung über die Verbandssatzung, |
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(3) |
die Beschlussfassung über Gesamtfortschreibungen des Regionalplans. |
§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung
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(1) |
Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Mitglieder, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Stimmen des Verbands vertreten, es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragen. Sie sollte einberufen werden, wenn der Regionsbeauftragte es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt. |
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(2) |
Die Verbandsversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich (auch per Telefax) einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf drei Tage abkürzen. |
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(3) |
Zu den Sitzungen werden die oberste und die höhere Landesplanungsbehörde sowie der bei der höheren Landesplanungsbehörde bestellte Regionsbeauftragte eingeladen. |
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(4) |
Die Sitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Bei gleichzeitiger Abwesenheit beider Personen übernimmt der jeweils dienstälteste Landrat/Oberbürgermeister/Erste Bürgermeister die Sitzungsleitung. |
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(5) |
Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Verbandsvorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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(6) |
Zeitpunkt und Ort der Sitzung der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am fünften Tag vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. |
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(7) |
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. |
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(8) |
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. |
§ 8
Beschlüsse und Wahlen
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(1) |
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäss geladen wurden und mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder durch stimmberechtigte Verbandsräte vertreten ist. Über Beratungsgegenstände, die nicht in der Einladung angegeben wurden, darf nur Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte oder ihre Stellvertreter erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind. |
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(2) |
Mitglieder der Verbandsversammlung können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihrem Ehegatten bzw. ihrem Lebenspartner,einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person mit Ausnahme des entsendenden Verbandsmitglieds einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Verbandsversammlung in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Absatz 2 gilt nicht für Wahlen. |
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(3) |
Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des Beteiligten. |
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(4) |
Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. |
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(5) |
Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der die Mehrheit der Stimmen vertretenden Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. |
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(6) |
Stimmberechtigt sind nur die Verbandsräte oder deren Stellvertreter. |
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(7) |
Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme erhält. Dabei ist der zum Jahresschluss (alle zwei Jahre) fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung nach der amtlichen Statistik) mit Wirkung zum 1. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zu Grunde zu legen. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet; die Einwohner kreisfreier Städte und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. |
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(8) |
Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei zusätzlich die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat oder Stellvertreter darf sich der Stimme enthalten. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht. |
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(9) |
Für Wahlen gelten die Absätze 1, 5, 6, 7 und 8 Satz 1 entsprechend. Es wird geheim gewählt; es kann bei der Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter offen abgestimmt werden, wenn für die Wahl des Verbandsvorsitzenden oder eines Vertreters des Verbandsvorsitzenden jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt und kein anwesender Verbandsrat widerspricht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der anwesenden Verbandsräte auf sich vereinigt. Kommt auch hier keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt. |
§ 9
Planungsausschuss
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(1) |
Der Planungsausschuss setzt sich aus dem Verbandsvorsitzenden sowie aus insgesamt 18 Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend den Stimmenanteilen dieser Gruppe in der Verbandsversammlung zusammen. Die Mitglieder des Planungsausschusses müssen nicht Verbandsräte sein. |
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(2) |
Die Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die von den kreisangehörigen Gemeinden entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit der Beschlussorgane der Verbandsmitglieder bestellt. Dies gilt entsprechend für die Vertreter der kreisfreien Städte und Landkreise. Bei der Sitzverteilung innerhalb der drei Gruppen sollen die Teilräume der Region (Landkreise, kreisfreie Städte) jeweils entsprechend ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden. |
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(3) |
Für jedes Mitglied des Planungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. Absatz 2 gilt entsprechend. Ist der Verbandsvorsitzende zugleich zum Mitglied des Planungsausschusses bestellt, so vertritt ihn während der Dauer seines Amtes als Verbandsvorsitzender im Ausschuss sein Stellvertreter. |
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(4) |
Kommt eine Einigung über die Besetzung dieses Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder in einer vom Verbandsvorsitzenden einzuberufenden Versammlung der Verbandsräte jeder Gruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach d’Hondt) unter Bindung an die eingereichten Wahlvorschläge auf der Grundlage ihrer Stimmanteile in der Verbandsversammlung gewählt. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Vorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Dabei kann jede nach § 9 Abs. 1 i. V. mit § 5 Abs. 2 dieser Satzung wählbare Person gewählt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. |
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(5) |
Die Tätigkeit eines Mitglieds des Planungsausschusses oder eines Stellvertreters im Planungsausschuss endet vorzeitig durch: |
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1. |
Rücktritt aus wichtigem Grund; |
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2. |
Abberufung aus wichtigem Grund; |
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3. |
Verlust des Amts als Verbandsrat in der Verbandsversammlung. Die Abberufung erfolgt durch das für die Bestellung nach Absatz 2 zuständige Gremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. |
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(6) |
Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied oder einen vorzeitig ausscheidenden Stellvertreter im Planungsausschuss wird für den Rest der Amtszeit gemäss Absatz 2 ein Nachfolger bestellt. |
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(7) |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 gelten für die Mitglieder des Planungsausschusses entsprechend. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für die Bestellung nach Absatz 2 zuständige Gremium. |
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§ 10
Aufgaben des Planungsausschusses
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(1) |
Der Planungsausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung über: |
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1. |
die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans, |
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2. |
Teilfortschreibungen des Regionalplans, |
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3. |
Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Planungsverband beteiligt wird, |
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4. |
Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG: |
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a. |
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung, |
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b. |
die Beschlussfassung über den Finanzplan, |
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c. |
die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung. |
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5. |
Zusammenarbeit mit den benachbarten Trägern der Regionalplanung. |
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(2) |
Der Planungsausschuss erledigt außerdem die sonstigen Aufgaben des Verbandes, soweit nicht nach dieser Satzung die Verbandsversammlung oder der Vorsitzende zuständig ist. |
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§ 11
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(1) |
Der Planungsausschuss ist nach Bedarf einzuberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt. Der Planungsausschuss soll einberufen werden, wenn der Regionsbeauftragte dies unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt. |
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(2) |
Der Planungsausschuss wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich (auch per Telefax) einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Mitgliedern des Planungsausschusses spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf drei Tage abkürzen. |
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(3) |
Zu den Sitzungen des Planungsausschusses werden die oberste und die höhere Landesplanungsbehörde sowie der bei der höheren Landesplanungsbehörde bestellte Regionsbeauftragte eingeladen. |
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(4) |
Die Sitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Bei gleichzeitiger Abwesenheit beider Personen übernimmt der jeweils dienstälteste Landrat/Oberbürgermeister/Erste Bürgermeister die Sitzungsleitung. |
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(5) |
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Planungsausschusses ordnungsgemäss geladen sind und außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. |
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(6) |
Über Beratungsgegenstände, die nach § 11 Abs. 2 nicht in der Einladung angegeben wurden, darf nur Beschluss gefasst werden, wenn alle Ausschussmitglieder oder deren Stellvertreter erschienen und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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(7) |
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Es wird offen abgestimmt. |
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(8) |
Die Vorschriften über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (§ 8 Abs. 2 bis 4), die Öffentlichkeit der Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 6 bis 8) und die Niederschrift (§ 7 Abs. 5) gelten für den Planungsausschuss entsprechend. |
§ 12
Verbandsvorsitzender
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(1) |
Der Verbandsvorsitzende wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Verbandsversammlung nach Maßgabe von § 8 gewählt. Er muss nicht Verbandsrat sein. Sein Stellvertreter wird gemäß § 6 Nr. 1 von der Verbandsversammlung nach Maßgabe von § 8 aus ihrer Mitte gewählt. |
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(2) |
Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren, falls sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds sind, höchstens bis zum Ablauf dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters weiter aus. |
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(3) |
Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person, mit Ausnahme des Regionalen Planungsverbands, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil verschaffen würden. Angehörige sind alle, zu deren Gunsten dem Verbandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Gesetzliche Vorschriften, nach denen sie von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt. |
§ 13
Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
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(1) |
Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Planungsausschuss und bereitet die Sitzungen vor. |
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(2) |
Er vollzieht die Beschlüsse des Planungsausschusses und der Verbandsversammlung. |
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(3) |
Er erledigt die laufenden Angelegenheiten, die für den Planungsverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. |
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(4) |
Er vertritt den Planungsverband nach außen. |
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(5) |
Durch Beschluss des Planungsausschusses können dem Verbandsvorsitzenden weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. |
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(6) |
Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter sowie mit dessen Zustimmung dem Geschäftsführer des Regionalen Planungsverbands übertragen. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten kann der Verbandsvorsitzende den Geschäftsführer des Regionalen Planungsverbands sowie mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräfte betrauen. |
§ 14
Rechtsstellung
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(1) |
Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. |
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(2) |
Sie haben gegenüber dem Planungsverband für die Teilnahme an Sitzungen und für sonstige mit ihrem Amt zusammenhängende Tätigkeiten nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung einen Anspruch auf Entschädigung, Erstattung ihrer Auslagen und sonstiger Ersatzleistungen. |
§ 15
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(1) |
Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 Satz 1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses, die diesen nicht Kraft ihres Amtes als Verbandsrat angehören, erhalten für die Sitzungsteilnahme ein Sitzungsgeld, das sich nach Abs. 2 Satz 2 richtet. |
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(2) |
Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden beträgt monatlich 750,-- Euro (brutto), die für den stellv. Verbandsvorsitzenden monatlich 100,-- Euro (brutto). Die sonstigen Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses im Sinne des Abs. 1 Satz 2 erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro pro Sitzung. |
§ 16
Auslagen und sonstige Ersatzleistungen
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( 1) |
Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses erhalten auf Antrag für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses sowie für sonstige mit ihrem Amt zusammenhängende Tätigkeiten Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, insbesondere eine Reisekostenvergütung nach den Sätzen des Bayer. Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Wahrnehmung von Aufgaben für den Verband außerhalb der Gebietszuständigkeit der Region Allgäu (16), innerhalb der Gebietszuständigkeit der Region Allgäu (16) insbesondere Fahrtkosten (pro km 0,30 Euro) |
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(2) |
Dies gilt nicht für Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören. |
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(3) |
Außerdem erhalten Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses, die dem jeweiligen Gremium nicht Kraft ihres Amtes angehören, folgende Ersatzleistungen: |
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1. |
Angestellte und Arbeiter erhalten auf Antrag des Arbeitgebers als Ersatz für die Teilnahme an Sitzungen den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. |
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2. |
Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nr. 1 stellen, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit und Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten bei Nachweis ab einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden auf Antrag eine Entschädigung von 11,00 Euro je angefangene Stunde. |
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3. Abschnitt
§ 17
Deckung des Finanzbedarfs
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(1) |
Der Regionale Planungsverband erhält den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und Fortschreibung des Regionalplans vom Freistaat Bayern ersetzt. Das Nähere ist durch die Verordnung über die Kostenerstattung an Regionale Planungsverbände – KostErstV – (BayRS 230-1-4-U), geändert durch Art. 1 § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 311) bestimmt. |
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(2) |
Der Regionale Planungsverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfes von den ihm angehörenden Landkreisen und kreisfreien Städten eine Umlage. |
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(3) |
Die Höhe der Umlage richtet sich nach den jeweils zum 01.01. eines Jahres für die Regionalplanung maßgeblichen Einwohnerzahlen und wird jeweils in der Haus-haltssatzung festgesetzt. |
§ 18
Kassenverwaltung
Die Kassengeschäfte des Regionalen Planungsverbands werden durch Beschluss des Planungsausschusses einem der ihm angehörenden Landkreise oder einer der kreisfreien Städte übertragen.
§ 19
Örtliche und Überörtliche Prüfung
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(1) |
Die Jahresrechnung des Regionalen Planungsverbands ist vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt am Sitz der Geschäftsstelle zu prüfen, bevor sie dem Planungsausschuss zur Feststellung vorgelegt wird. |
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(2) |
Für die überörtliche Prüfung gilt Art. 91 der Landkreisordnung. |
4. Abschnitt
§ 20
Aufsicht
Der Regionale Planungsverband unterliegt der Aufsicht der Regierung von Schwaben.
§ 21
Öffentliche Bekanntmachungen
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(1) |
Öffentliche Bekanntmachungen des Planungsverbands erfolgen im Amtsblatt der Regierung von Schwaben. |
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(2) |
Für die öffentliche Auslegung, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten des Regionalplans gelten die Bestimmungen des Bayer. Landesplanungsgesetzes. |
§ 22
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung oder das Bayerische Landesplanungsgesetz keine Regelung treffen, sind auf den Planungsverband die für Zweckverbände allgemein geltenden Vorschriften nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 BayLplG anzuwenden.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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(1) |
§ 9 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung tritt am 01. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vom 1. April 1973 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 4. September 2002 außer Kraft. |
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(2) |
Im Übrigen tritt diese Satzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft und zum gleichen Zeitpunkt die übrige Verbandssatzung vom 01. April 1973 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 04. September 2002 außer Kraft. |
Kempten, 07.11.2005
Regionaler Planungsverband Allgäu
Toni Vogler
Verbandsvorsitzender