G E S C H Ä F T S O R D N U N G

REGIONALER PLANUNGSVERBAND ALLGÄU

Inhaltsübersicht

§ 1 Beschlussfassung

§ 2 Teilnahme- und Abstimmungspflicht

§ 3 Vorbereitung der Sitzungen

§ 4 Geschäftsgang

§ 5 Beratung

§ 6 Abstimmung

§ 7 Wahl des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter

§ 8 Wahl der Mitglieder des Planungsausschusses

§ 9 Handhabung der Ordnung

§ 10 Niederschrift

§ 11 Einsichtnahme durch Verbandsräte, Abschriften

§ 12 Einsichtnahme durch Bürger der Mitglieder des
Regionalen Planungsverbandes

§ 13 Geschäftsgang des Planungsausschusses

§ 14 Erledigung laufender Angelegenheiten

§ 15 Verteilung der Geschäftsordnung

§ 16 Inkrafttreten

§ 1

Beschlussfassung

 

Die Verbandsversammlung und der Planungsausschuss erledigen ihre Angelegenheiten durch Beschlussfassung in Sitzungen.

§ 2

Teilnahme- und Abstimmungspflicht

Die Verbandsräte und die Mitglieder des Planungsausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen.

§ 3

Vorbereitung der Sitzungen

(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung unter Berücksichtigung etwaiger Anträge fest.

(2) Die Behandlung von Angelegenheiten in der Verbandsversammlung kann von jedem Verbandsrat schriftlich (auch per Telefax) beim Planungsverband beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

Er muss, wenn er in der nächsten Sitzung behandelt werden soll, spätestens 30 Tage vorher beim Planungsverband vorliegen.

(3) Ob später eingehende Anträge bei der der Antragstellung folgenden Sitzung zur Behandlung und Abstimmung gebracht werden oder ob sie zurückgestellt werden sollen, entscheidet die Verbandsversammlung. Über Anträge, die dem Vorsitzenden spätestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich mit Begründung zugeleitet worden sind, unterrichtet der Vorsitzende unverzüglich die Verbandsräte und Stellvertreter sowie die eingeladenen Behörden. Die Verbandsversammlung entscheidet auch darüber, ob ein erst unmittelbar vor oder während der Sitzung als dringend gestellter Antrag zur Beratung und Abstimmung gebracht wird. Unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge, die Ermittlungen und Prüfungen, Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Auskunftspersonen notwendig machen, müssen bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt werden.

(4) Nicht der Schriftform bedürfen

1. Anträge zur Geschäftsordnung, wie

a) Schluss der Debatte oder Abstimmung,

b) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,

c) Übergang zur Tagesordnung,

d) Verweisung in den Planungsausschuss,

Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

Verweisung eines Tagesordnungspunktes auf eine nichtöffentliche Sitzung,

Einwendungen zur Geschäftsordnung,

 

2. einfache Sachanträge, wie

a) Bildung von Arbeitsgruppen,

b) Änderungsanträge während der Debatte,

c) Zurückziehung von Anträgen,

d) Wiederaufnahme zurückgezogener Anträge.

(5) Anträge, die Ausgaben verursachen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig Deckungsvorschläge gemacht werden.

(6) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden durch den Planungsausschuss vorbereitet, soweit nicht der Verbandsvor-sitzende zuständig ist. Dazu hat der Planungsausschuss die Gegenstände eingehend zu beraten, einen Bericht abzufassen und erforderlichenfalls einen Beschlussfassungsentwurf zu erarbeiten.

§ 4

Geschäftsgang

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen regelmäßig wie folgt verlaufen:

1. Eröffnung der Sitzung,

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Feststellung der Anwesenheit,

3. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung (§ 8 Verbandssatzung),

4. Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen, erforderlichenfalls Beratung und Beschlussfassung hierüber,

5. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte unter Zugrundelegung eventueller Ausschußbeschlüsse,

6. Bekanntgabe über Anordnungen oder über die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte durch den Verbandsvorsitzenden,

7. Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden.

(2) Anträge und Anfragen sind im Rahmen der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln.

§ 5

Beratung

(1) Ein Verbandsrat oder ein Behördenvertreter darf in der Verbandsversammlung nur dann sprechen, wenn ihm vom Vorsitzen-den das Wort erteilt ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung, bei gleichzeitiger Wortmel-dung nach seinem Ermessen. Bei Wortmeldung "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Der Vorsitzende kann in Ausübung seines Amtes jederzeit das Wort ergreifen.

(2) Die Anrede ist an den Vorsitzenden und an die Verbandsräte, nicht aber an die Zuhörer zu richten.

(3) Jede Debatte setzt einen Antrag aus der Mitte des Beschlussorgans voraus.

(4) Sachanträge sind stets, Anträge zur Geschäftsordnung bei Bedarf zur Debatte zu stellen.

(5) Es darf nur zu dem zur Debatte stehenden Antrag und mit einer angemessenen Redezeit gesprochen werden. Anderenfalls kann der Vorsitzende das Wort entziehen.

(6) Während der Debatte über einen Antrag sind nur zulässig

1. Geschäftsordnungsanträge,

2. Zusatzanträge, Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung.

(7) Über Änderungsanträge ist sofort zu debattieren und abzustimmen.

(8) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag können in derselben Sitzung die Debatte und die Abstimmung nicht mehr aufgenommen werden.

(9) Über einen Antrag auf Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung.

(10) Bei Verletzung der vorstehenden Grundregeln für die Debatte ist der Vorsitzende berechtigt, zur Ordnung zu rufen, auf den Verstoß aufmerksam zu machen und bei Nichtbeachtung solcher Warnungen das Wort zu entziehen.

§ 6

Abstimmung

(1) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so gilt folgende Reihenfolge:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,

2. Beschlüsse des Planungsausschusses zum Beratungs- gegenstand,

3. weitergehende Anträge,

4. zuerst gestellte Anträge, wenn später gestellte nicht unter Nr. 1 oder 3 fallen.

(2) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag, über den abgestimmt werden soll, vom Vorsitzenden zu wiederholen.

(3) Es wird grundsätzlich durch Handaufheben mit Stimmkarte abgestimmt.

(4) Wenn das Ergebnis der Abstimmung nicht eindeutig feststellbar ist oder wenn Verbandsräte, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Stimmen des Verbandes vertreten, es verlangen, ist namentlich nach Aufruf abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen der Verbandsmitglieder aufgerufen. Die Verbandsräte antworten mit ,"Ja" oder "Nein" und übergeben die entsprechende, amtliche, den Namen des Verbandsmitglieds tragende Stimmkarte dem Verbandsvorsitzenden, der sie im Beisein des Stimmberechtigten in eine Urne legt. Hierbei hat er sich davon zu überzeugen, dass die abgegebene Stimmkarte den Namen des Verbandsmitglieds trägt. Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in einer Kontrolliste vermerkt. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift vermerkt wird.

(5) Die Stimmenzählung ist durch den Vorsitzenden vorzunehmen. Er kann sich bei der namentlichen Abstimmung eines Ausschusses bedienen, den er nach Vorschlägen aus der Mitte der Verbandsversammlung bestellt. Das Ergebnis der Abstimmung ist der Verbandsversammlung bekanntzugeben und in der Niederschrift festzuhalten.

§ 7

Wahl des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge vorliegen.

(2) Alle Verbandsräte sind berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahl des Vorsitzenden und für die Wahl des Stellvertreter(s) vorzulegen. Jeder Wahlvorschlag muss die Unterschrift von Verbandsräten tragen, die zusammen mindestens 5 v. H. der Stimmen aller Mitglieder des Regionalen Planungsverbandes vertreten. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriebene Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat.

(3) Die Wahlvorschläge sind beim Verbandsvorsitzenden spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich einzureichen. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet ein Wahlausschuss, der vom Verbandsvorsitzenden nach Vorschlägen aus der Mitte der Verbandsversammlung bestellt wird.

(4) Für jeden Verbandsrat ist ein Umschlag vorzubereiten, der gestückelte Stimmarken entsprechend der Einwohnerzahl nach Art. 8 Abs. 8 BayLplG des durch ihn vertretenen Verbandsmitgliedes enthält. Die Stimmarken sind wie folgt gestückelt:

100

10 Stimmen

1

(5) Jeder Verbandsrat erhält für jede Wahl einen offenen Umschlag mit den Stimmarken. Er hat nachzuprüfen, ob der Umchlag die ihm zustehenden Stimmarken enthält. Der Umschlag wird anschließend mit einer Siegelmarke verschlossen und dem Verbandsrat übergeben. Stehen in einer Versammlung mehrere Wahlen an, so können die erforderlichen Umschläge den Verbandsräten auf einmal übergeben werden. In diesem Fall müssen die Umschläge für jede Wahl besonders gekennzeichnet sein.

(6) Die Verbandsräte treten nach Aufruf zur Stimmabgabe an den Tisch des Wahlausschusses und nennen den Namen des von ihnen vertretenen Verbandsmitglieds. Anschließend geben sie in einer nicht einsehbaren Wahlkabine ihre Stimme ab. Hierzu stehen in der Wahlkabine so viele Wahlurnen bereit, wie Vorschläge zur Wahl stehen. Die Urnen müssen deutlich mit dem jeweiligen Wahlvorschlag gekennzeichnet sein. Die Verbandsräte werfen ihren Umschlag mit den Stimmmarken in die entsprechende Urne.

(7) Die Umschläge in den Urnen werden nach Abschluss der Abstimmungshandlung getrennt nach Wahlvorschlägen gezählt. Anschließend werden die Umschläge geöffnet und die Stimmarken in getrennte Behälter gelegt. Im Anschluss daran erfolgt die Auszählung der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(8) Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so kann jeder Verbandsrat gewählt werden. In diesem Falle ist jedem Verbandsrat neben den Unterlagen nach Abs. 4 und 5 ein weiterer Umschlag und ein Stimmzettel, der gegebenenfalls auch den einzigen gültigen Wahlvorschlag enthält, auszuhändigen. Gewählt wird durch unveränderte Abgabe des etwaigen Wahlvorschlages oder durch Einsetzen des Namens einer anderen Person, die unverwechselbar bezeichnet werden muss (z.B. entsendendes Verbandsmitglied, Beruf, Anschrift). Der Stimmzettel und der verschlossene Umschlag mit den Stimmarken werden in den weiteren Umschlag gesteckt und dieser verschlossen. Für den Ablauf der Wahl gilt im Übrigen Abs. 6 entsprechend.

(9) Bei der Wahl nach Abs. 8 sind für die Stimmauszählung nach Leeren der Urnen zunächst die Umschläge zu zählen. Anschließend ist der äußere Umschlag zur Entnahme des Stimmzettels und des Umschlags mit den Stimmarken zu öffnen. Stimmzettel, die die gleichen Namen enthalten, sind einschließlich der dazugehörigen Umschläge mit Stimmarken zusammenzufassen. Danach sind die Umschläge zu öffnen. Die Stimmarken zusammengefasster Stimmzettel sind insgesamt auszuzählen, die übrigen sind einzeln auszuzählen. Im Anschluss daran ist das Wahlergebnis festzustellen.

(9) Erfolgt die Wahl des Vorsitzenden und/oder des Stellvertreters des Vorsitzenden durch offene Abstimmung gemäß § 8 Abs. 9 Satz 2 der Verbandssatzung, so gelten § 8 Absätze 1, 5, 6, 7 und 8 Satz 1 der Verbandssatzung sowie § 6 dieser Geschäftsordnung entsprechend.

§ 8

Wahl der Mitglieder des Planungsausschusses

(1) Kommt eine Einigung über die Besetzung des Planungsausschusses nicht zustande, ist eine Wahl gemäß § 9 Abs. 4 der Verbandssatzung sowie der nachfolgenden Absätze durchzuführen.

(2) Alle Verbandsräte einer Gruppe sind berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss die Unterschrift von Verbandsräten tragen, die zusammen mindestens 5 v. H. der Stimmen aller Mitglieder einer Gruppe vertreten. Ein Wahlvorschlag muss mindestens so viele Namen enthalten, wie nach der Verbandssatzung Vertreter der jeweiligen Gruppe zu wählen sind. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriebene Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat.

(3) Für die Verhältniswahl gilt § 7 Abs. 3 mit 7 entsprechend.

(4) Bei der Mehrheitswahl ist jedem Verbandsrat neben den Unterlagen nach § 7 Abs. 4 und 5 ein weiterer Umschlag und ein Stimmzettel auszuhändigen. Auf dem Stimmzettel, der gegebenenfalls auch den einzigen gültigen Wahlvorschlag enthält, kann der Verbandsrat höchstens so viele Bewerber wählen, wie Vertreter seiner Gruppe zu wählen sind.

Die Wahl erfolgt:

a) Wenn ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, durch unveränderte Abgabe des Stimmzettels oder durch Hinzufügen von Namen weiterer Personen, wobei gleich viele Namen aus dem Wahlvorschlag zu streichen sind;

b) wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, durch Einsetzen der Namen der zu wählenden Personen.

Personen, die nicht in einem Wahlvorschlag enthalten sind, müssen dabei unverwechselbar bezeichnet werden (z.B. entsendendes Verbandsmitglied, Beruf, Anschrift). Der Stimmzettel und der verschlossene Umschlag mit den Stimmarken werden in den weiteren Umschlag gesteckt und dieser verschlossen.

(5) Für den Ablauf der Wahl gilt § 7 Abs. 6 entsprechend, für die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 7 Abs. 9 entsprechend.

(6) Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlages ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen, Ersatzleute der Gewählten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Wahl der Stellvertreter für die Mitglieder des Planungsausschusses (§ 9 Abs. 3 der Verbandssatzung) findet zusammen mit der Wahl der Mitglieder statt. Bei der Mehrheitswahl ist zum Stellvertreter eines Mitgliedes gewählt, wer mit der höchsten Stimmenzahl als Stellvertreter dieses Mitgliedes auf den Stimmzetteln bezeichnet wurde. Im Übrigen gelten die Abs. 2 - 6 entsprechend.

§ 9

Handhabung der Ordnung

(1) Der Verbandsvorsitzende handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.

(2) Er ist berechtigt, Verbandsräte von der Sitzung auszuschließen, wenn sie die Ordnung fortgesetzt erheblich stören. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt als erteilt, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(3) Wird durch einen bereits von ausgeschlossenen Verbandsrat die Ordnung innerhalb von 2 Monaten neuerdings gestört, so kann ihm die Verbandversammlung für 2 weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

(4) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen ist, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Zum äußeren Zeichen der Unterbrechung oder Aufhebung verlässt der Vorsitzende den Sitzungsraum, nachdem er die Sitzung geschlossen oder die Dauer der Unterbrechung angekündigt hat. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

§ 10

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift ist der Vorsitzende verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer. Tonbandaufnahmen durch den Protokollführer, die ausschließlich als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift dienen, sind zulässig.

(2) Die Niederschrift hat den Ablauf der Sitzung möglichst genau in seiner zeitlichen Folge wiederzugeben. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.

(3) Die Niederschrift muss erkennen lassen:

1. Tag, Ort und Beginn der Sitzung,

2. Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung,

3. Namen der anwesenden Verbandsräte,

4. Tagesordnung und behandelte Gegenstände,

5. Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

6. Abstimmungsergebnis,

7. Zeit und Grund der etwaigen Ausschließung eines Verbandsrates,

8. Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung.

(4) Die Niederschrift ist nach Fertigstellung durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde.

§ 11

Einsichtnahme durch Verbandsräte, Abschriften

Die Verbandsräte sind berechtigt, jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses einzusehen. Sie können beim Verbandsvorsitzenden die Erteilung von Abschriften der Beschlüsse verlangen, die in öffentlicher Sitzung gefasst wurden.

§ 12

Einsichtnahme durch Bürger der Mitglieder des Regionalen Planungsverbandes

 

Die Bürger der Verbandsmitglieder können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung in der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes einsehen.

§ 13

Geschäftsgang des Planungsausschusses

Für den Geschäftsgang des Planungsausschusses gelten die Bestimmungen für die Verbandsversammlung entsprechend, soweit nicht besondere Vorschriften hierfür bestehen.

§ 14

Erledigung laufender Angelegenheiten

Der Verbandsvorsitzende kann Verpflichtungen für den Regionalen Planungsverband bis zu einem Betrag von 7.500 Euro, eingehen.

§ 15

Verteilung der Geschäftsordnung

Den Verbandsräten, ihren Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Planungsausschusses und ihren Stellvertretern ist ein Exemplar dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.12.2005 in Kraft. *

*Kempten, den 07.11.2005

gez.
Toni Vogler
Verbandsvorsitzender.