Begründung
zu TEIL B FACHLICHE ZIELE UND GRUNDSÄTZE
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zu 2 |
Kommunikationstechnologien |
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Die modernen Kommunikationstechnologien bieten gerade für den ländlichen Raum neue zukunftsträchtige Standortbedingungen. Durch die Verbesserung der Technologien können sich hier auch neue Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Telearbeit, Call-Center) ergeben. Voraussetzung ist die Installation leistungsfähiger und kostengünstiger Datenverbindungen. |
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zu 3 |
Energieversorgung |
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zu 3.1 |
Allgemeine Leitlinien. |
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zu 3.1.1 |
Eine ausreichende Energieversorgung hat sich in der Region am Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung zu orientieren. Dies bedeutet, dass der erforderliche Energiebedarf zu möglichst ökonomisch und ökologisch optimierten Bedingungen gedeckt werden kann. Zur Gewährleistung einer sicheren und kostengünstigen Versorgung kommt der Nutzung eines ausgewogenen Mixes der verschiedenen angebotenen Energieträger große Bedeutung zu. Auf Grund der endlichen Vorräte sowie hoher Preise der noch am weitesten verbreiteten klassischen Energieträger, kommt es darauf an, diese möglichst sparsam und rationell einzusetzen. Eine Möglichkeit der rationellen, effektiven und umweltfreundlichen Energienutzung stellt die Kraft-Wärme-Kopplung dar, die neben Wärme auch Strom erzeugt. |
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zu 3.1.2 |
Im Hinblick auf die langfristig schrumpfenden Vorräte an fossilen Energieträgern und wegen der notwendigen Reduzierung klimaschädlicher Emissionen (insbesondere CO2) kommt der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zunehmende Bedeutung zu. Neben der Wasserkraft zählen hierzu insbesondere Biomasseverwertung (nachwachsende Rohstoffe, v.a. Holz und speziell für die Energieerzeugung angebaute Pflanzen), Sonnenenergie (Solarthermie, Photovoltaik), Windkraft, Bio- und Klärgas, Müll und Erdwärme (Geothermie) sowie Umweltwärme (mittels Wärmepumpen). Die erneuerbaren Energien tragen zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung bei, was in einem so bedeutenden Erholungsgebiet wie der Region Allgäu von besonderem Gewicht ist. Der Regionale Planungsverband Allgäu hat sich bereits 1995 eingehend mit dem Thema "Regenerative Energien" befasst. Dabei wurden Möglichkeiten, die zu einer Energieeinsparung beitragen können, erörtert. Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Sanierung von Altbauten (Fassadensanierung, Wärmedämmung, Erneuerung von Heizanlagen). In diese Richtung wird sich auch der künftig erforderliche Energiepass für Gebäude auswirken. Unterstützt wird dieses Bestreben durch entsprechende staatliche Programme und insbesondere durch das "Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG" vom 21. Juli 2004, das unter bestimmten Bedingungen die Energieversorgungsunternehmen zur bevorzugten Einspeisung des regenerativ erzeugten Stromes ins öffentliche Netz verpflichtet. Für die Nutzung der Solarenergie weist die Region Allgäu überdurchschnittlich günstige Verhältnisse auf. Insbesondere im Winterhalbjahr ist wegen der geringen Nebelhäufigkeit mit einer höheren Sonnenscheindauer zu rechnen (Quelle: Bayerischer Solar- und Windatlas, München 1997). Vor allem zur Warmwasserbereitung ist die Solarenergie geeignet und findet zunehmende Akzeptanz, z.B. bei der Schwimmbadbeheizung, aber auch bei Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Die Nutzung der Windenergie hat in windhöffigen Gebieten - zu denen weite Teile der Region Allgäu zählen - bereits die Schwelle der Wirtschaftlichkeit erreicht, was die errichteten Windkraftanlagen (WKA) dokumentieren. In den Gebieten mit hohem Waldanteil, insbesondere im südlichen Teil der Region, bieten sich auch Anlagen zur thermischen Verwertung von Biomasse, z.B. in Form von Hackschnitzeln, Holzpellets oder Rest- und Abfallholz, an. So entstand neben dem Müllheizkraftwerk Kempten auch ein Holzheizkraftwerk. Die Abwärme aus der Müllverbrennung wird in Kempten (Allgäu) bereits zur Fernwärme- und Stromerzeugung genutzt. |
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zu 3.2 |
Nutzung der Windenergie |
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zu 3.2.1u. zu 3.2.2 |
Die Region Allgäu weist auf Grund der topographischen Gegebenheiten in vielen Teilbereichen günstige Bedingungen für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie auf. Wegen der möglichen optischen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aber auch wegen der entstehenden Geräuschentwicklung und des Schattenwurfes, kommen jedoch vielfach technisch an sich geeignete Standorte für die Errichtung von überörtlich raumbedeutsamen Windkraftanlagen nicht oder nur eingeschränkt in Betracht. Seit dem 1. Januar 1997 zählen Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB i.d.F. vom 1. Oktober 2004) zu den sog. privilegierten Vorhaben, die im Außenbereich zulässig sind, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen i.d.R. auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (ggf. konkretisiert durch Festsetzungen in Bebauungsplänen) oder als Ziele der Raumordnung - d.h. auch des Regionalplans - eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 BauGB). Daher eröffnet das Landesentwicklungsprogramm Bayern in Ziel B V 3.2.3 den Regionalen Planungsverbänden die Möglichkeit, bei entsprechendem Ordnungsbedarf in den Regionalplänen Gebiete zu bestimmen, die für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommen. Der Regionale Planungsverband sieht in der Region Allgäu die Notwendigkeit gegeben, von dieser fakultativen Regelung Gebrauch zu machen und die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen durch entsprechende Vorgaben zu lenken. Bei der Nutzung der Windenergie kommt der Standortwahl eine besondere Bedeutung zu. Anzahl, Höhe und Form der Windkraftanlagen (bei modernen Anlagen der 2 MW-Klasse Gesamthöhen bis zu 150 m und mehr) wirken sich insbesondere auf das Landschaftsbild aus. Oftmals sind diese Anlagen weit über die Grenzen der Standortgemeinde hinaus sichtbar und können damit von überörtlicher Raumbedeutsamkeit sein. Auf Grund der Abhängigkeit der Windverhältnisse von den topographischen Gegebenheiten scheiden die Talräume insbesondere für die raumbedeutsame Windenergienutzung weitgehend aus. Die windhöffigsten Bereiche konzentrieren sich auf die herausgehobenen Hochflächen und Kuppen. Dabei kann jedoch die Fernwirkung selbst kleinerer Windenergieanlagen bereits erheblich sein. Die Errichtung überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll daher auf geeignete Gebiete konzentriert werden, d.h. auf Standorte, an denen das zu erwartende Winddargebot eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie erwarten lässt. Bei der Auswahl der Vorranggebiete, in denen andere Nutzungen, die einer Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen, unzulässig sind, wurden schwerpunktmäßig Flächen in windhöffigen Lagen (mit durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten von mehr als 4,7 m/ sec. in 50 m Höhe gem. Bay. Windatlas) berücksichtigt. In einigen Fällen wurden auch bedingt windhöffige Gebiete mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit zwischen 4,2 und 4,7 m/ sec. oder zwischen 3,8 und 4,2 m/ sec. herangezogen. Die Zuordnung zu einzelnen Windzonen stellt lediglich eine Groborientierung dar. Vor einer konkreten Standortentscheidung sind ausführliche Windmessungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch die Bauwerber unverzichtbar. Folgende weitere Kriterien wurden u.a. bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete berücksichtigt:
Insbesondere im Vorranggebiet Nr. 4 und in den Vorbehaltsgebieten Nrn. 3 und 5 bedarf es bei der Standortplanung der Berücksichtigung der in diesen Gebieten vorhandenen Bodendenkmäler. Aus Gründen der Darstellbarkeit im Regionalplan im Maßstab 1:100.000 wird für die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen (wie im Regionalplan üblich) von einer Mindestgröße von 10 ha ausgegangen, wobei diese jeweils die Möglichkeit für die Errichtung mehrerer WKA bieten sollen. Auf Grund der flächenmäßigen für die Darstellung erforderlichen Mindestgröße und der in weiten Teilen der Region vorherrschenden sehr dispersen Siedlungsstruktur mit zahlreichen Weilern und Einzelhöfen sowie in anderen Fällen die mangelnde Erschließungsmöglichkeit lassen sich in den windhöffigen Bereichen nur relativ wenige geeignete Vorranggebiete ausweisen. Als Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen kommen zu den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten die Gebiete hinzu, für die die jeweilige Gemeinde Bebauungspläne zur Nutzung der Windenergie aufgestellt hat. Diese werden zur Vermeidung einer Doppelsicherung (gemäß BayLplG) im Regionalplan (Karte 2 "Siedlung und Versorgung") nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet, sondern der Gesamtumgriff nachrichtlich als "fachrechtlich hinreichend gesicherte Fläche" aufgenommen. Außerdem haben Gemeinden innerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie auch an anderen windhöffigen Standorten in der Flächennutzungsplanung Konzentrationsflächen ausgewiesen, wie z.B. Dietmannsried. Wegen der relativ großen Anzahl wird im Regionalplan hierauf nicht namentlich bzw. planerisch eingegangen. Darüber hinaus gibt es auch einige genehmigte Einzelprojekte. |
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zu 3.2.3 |
Die Ausweisung einer angemessenen Zahl von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten bietet die Möglichkeit einer räumlichen Ordnung der Windenergienutzung. Durch die Konzentration überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen auf geeignete Flächen können andere Bereiche hiervon freigehalten (dezentrale Konzentration) und dadurch eine zusätzliche "Zersiedelung" der Landschaft sowie die damit einhergehende übermäßige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Um trotzdem insbesondere im nördlichen Teil der Region auch außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete noch einen gewissen Spielraum für die Nutzung der Windenergie offen zu lassen, kann diese auch in solchen Bereichen erfolgen, die von Gemeinden zusätzlich als Konzentrations- bzw. Sonderflächen für Windenergienutzung - ohne Beschränkung auf örtlich bedeutsame Anlagen - in ihrer Bauleitplanung dargestellt werden. Da im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne eingehend geprüft wird, ob Nutzungskonflikte mit anderen Belangen bestehen und ob die Projekte mit der gemeindlichen Entwicklungsplanung vereinbar sind, werden in diesem Fall in der Regel auch raumordnerische Konflikte nicht zu erwarten sein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren werden durch die Ausweisung der Vorranggebiete nicht ersetzt. Die baurechtliche Genehmigung sollte i.d.R. eine Verpflichtungserklärung des Bauwerbers voraussetzen, die Windkraftanlage nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurück zu bauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 S. 2 BauGB). Dies kann z.B. durch Bürgschaften oder Grundbucheintragungen sicher gestellt werden. |
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zu 3.2.4 |
Insbesondere der im Ziel näher bezeichnete südliche Teil der Region bildet durch seine herausragende landschaftliche Attraktivität die Grundlage für die Funktion dieses Teilraums für Erholung, Tourismus und Kurwesen. Damit stellt die Landschaft eine der maßgeblichen Säulen auch für die wirtschaftliche Entwicklung in diesem Raum dar. Die überwiegende Zahl der Gemeinden in diesem Ausschlussgebiet sind als Tourismusorte mit Prädikat eingestuft, darunter etliche Kurorte und Heilbäder. Hier wird insbesondere Ruhe und Erholung in ungestörter Natur gesucht, das Landschaftserlebnis, v.a. der Panoramablick auf die eindrucksvolle Gebirgskulisse, ist dabei von besonderer Bedeutung. Der hohe Anteil an Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Biotopen, landschaftlichen Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen dokumentieren die besondere Qualität dieses in weiten Teilen noch naturnahen Raumes und der gepflegten Kulturlandschaft. Einschlägige Ziele des Regionalplanes (z.B. B I 1.2, B I 2.1) sowie des Landesentwicklungsprogramms Bayern (z.B. A I 4.5, B II 1.3) fordern den Schutz vor einer weiteren Beanspruchung von Natur und Landschaft im Alpen- und Voralpengebiet, den Abbau vorhandener Belastungen sowie die Berücksichtigung der Belange des Tourismus bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen. Dabei kommt der Freihaltung der markanten Kulisse der Allgäuer Alpen und des Voralpenlandes einschließlich der Bereiche der großen Waldgebiete westlich und östlich von Kempten (Allgäu) (Kürnacher und Kempter Wald) sowie um das Auerberggebiet von zusätzlichen Belastungen grundsätzliche Bedeutung zu. Gleiches gilt für das Westallgäu mit seiner markanten Drumlinlandschaft sowie für den Bodenseeraum. Die herausragende ökologische Bedeutung der südlichen Illervorberge (u.a Kempter Wald) und der Adelegg (u.a. Kürnacher Wald) wird unterstrichen durch die Ausweisung von "Natura 2000-Schutzgebieten" im Rahmen eines europäischen Verbundnetzes und durch entsprechende Darstellung im Arten- und Biotopschutzprogramm (gem. Art. 13f Abs. 4 BayNatSchG). In diesen Bereichen finden sich regional und national bedeutsame Moorkomplexe. Die Errichtung von großen überörtlich raumbedeutsamen Windkraftanlagen - ob als Einzelanlagen oder Windparks - würde auch eine erhebliche Beeinträchtigung der o.g. Zielsetzungen mit sich bringen. Die weit über Baumwipfelhöhe hinausreichenden Anlagen würden den einmaligen Blick auf die Alpenkulisse insbesondere vom Vorland aus stören und durch die Rotationsbewegungen auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. |
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