zu I Nachhaltige Sicherung und Entwicklung der natürlichen
Lebensgrundlagen und nachhaltige Wasserwirtschaft

zu 3 Wasserwirtschaft
zu
3.1 Übergebietlicher Wasserhaushalt

zu 3.1
 

Die Verbesserung des übergebietlichen Wasserhaushaltes beinhaltet vor allem Maßnahmen zum Ausgleich von Schwankungen im Wasserabfluss von Lech, Wertach, Iller und Donau. Damit soll an den unterliegenden Gewässerabschnitten die Funktion des Gewässers als Vorfluter und wesentliches Element des Naturhaushalts gestärkt werden. Da die Möglichkeiten zum langfristigen Abflussausgleich z.B. in Form von Rückhaltebecken begrenzt sind, kommt es darauf an, in den geeigneten Räumen Entwicklungen zu vermeiden, die eine solche Nutzung für die Zukunft wesentlich erschweren oder unmöglich machen könnten.

zu 3.2

Wasserversorgung

zu 3.2.1

Einwandfreies Trinkwasser stellt eines unserer wichtigsten Lebensmittel dar, dessen Bereitstellung und nachhaltige qualitative und quantitative Sicherung zu den bedeutendsten Aufgaben der Region gehört.

Für die Trinkwassernutzung kommen in erster Linie die in der Region ausreichend vorhandenen Grundwasservorkommen in Betracht, da deren natürliche Deckschichten im Vergleich zur Oberflächenwassernutzung einen besseren Schutz gegen Verunreinigungen bieten. Die Wasserförderung kann sowohl durch Brunnen- als auch durch Quellerschließungen erfolgen.

Auf Grund des Aufwandes für die wasserwirtschaftliche Infrastruktur einschließlich der Vorhaltung von dem Trinkwasserschutz dienenden Gebieten sowie des Anliegens, den Wasserhaushalt möglichst wenig zu belasten, kommt dem sparsamen Verbrauch von Trinkwasser große Bedeutung zu. Daher sollte sauberes Grundwasser in erster Linie dem Zweck der Trinkwasserversorgung vorbehalten bleiben. Zur Brauchwassernutzung – dies gilt insbesondere für den gewerblichen Bereich sowie für die Bewässerung von Garten- und Parkanlagen – sollte auf weniger hochwertiges Wasser zurückgegriffen werden.

zu 3.2.2

Die bestehende dezentrale und ortsnahe Struktur der Wasserversorgung in der Region hat sich bewährt. Deren nachhaltiger Sicherung und Erhaltung kommt daher für die Versorgung der Bevölkerung und die Entwicklung der Region große Bedeutung zu. Dies trägt auch zur Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der Bürger im Umgang mit wertvollem Trinkwasser als Lebensmittel bei. Voraussetzung ist jedoch, dass hygienische und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die Anlagen jeweils dem erforderlichen Qualitätsstandard angepasst werden.

zu 3.2.3

Die Region Allgäu ist in der günstigen Lage, qualitativ hochwertige Grundwasservorkommen zu besitzen, die der ortsnahen Trinkwasserversorgung dienen.

Mit der Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch die Kreisverwaltungsbehörden werden genutzte Trinkwasservorkommen in den Kernbereichen vor Gefahren von außen geschützt.

Darüber hinaus gibt es in der Region Allgäu noch zahlreiche öffentliche Trinkwassergewinnungsanlagen, die nicht durch ein Schutzgebiet gesichert sind, so dass sich in Teilbereichen v.a. mit dezentral organisierten Versorgungsstrukturen Sicherheitslücken abzeichnen. Hier ist in Anbetracht der ständig steigenden Qualitätsanforderungen ein Handlungsbedarf gegeben.

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) räumt der Nutzung von Grundwasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung ein besonderes Gewicht gegenüber anderen Nutzungen und Eingriffen ein. Daher enthält das LEP-Ziel B I 3.2.2.3 Satz 2 den ausdrücklichen Auftrag an die Regionen, in ihren Regionalplänen ergänzend zu Wasserschutzgebieten vorausschauend den Risikopotenzialen in empfindlichen Teilbereichen der Grundwassereinzugsgebiete von bestehenden Wassergewinnungsanlagen und künftig nutzbaren Gewinnungsgebieten durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Wasserversorgung auf der Ebene der Regionalplanung zu begegnen. Die Größenordnung der Gebiete hängt dabei u.a. von der Bedeutung der Wassergewinnungsanlage, der Grundwasserüberdeckung, dem Einzugsbereich, der Fließrichtung und der Fließgeschwindigkeit ab.

Diese vorsorgliche Sicherung der Trinkwasserreserven dient den Kommunen, denn in deren Verantwortung liegt die langfristig gesicherte Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit gesundem und einwandfreiem Trinkwasser.

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung schaffen zudem Planungssicherheit sowohl für die Kommunen als auch für potentielle Raumnutzer und sind damit ein wichtiges Instrument einer vorausschauenden Raumplanung und Konfliktbegrenzung. Im Gegensatz zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten beinhalten diese Vorrang- und Vorbehaltsgebiete eine wesentlich geringere Regelungs- und Verbotsdichte; dies gilt auch im Vergleich mit anderen Vorranggebieten – etwa beim Hochwasserschutz. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete werden insbesondere dort ausgewiesen, wo die Grundwasservorkommen von überörtlicher Bedeutung und nach Lage der Situation auch von örtlicher Bedeutung sind, d.h. der eigenen Wasserversorgung bzw. der Mitversorgung benachbarter Gemeinden oder von Gemeindegruppen dienen.

In Vorranggebieten Wasserversorgung (WVR) sind andere raumbedeutsame Nutzungen dann ausgeschlossen, wenn sie mit besonderen Risiken für den Trinkwasserschutz verbunden und daher mit den Zielen der öffentlichen Wasserversorgung nicht vereinbar sind.

In Vorbehaltsgebieten Wasserversorgung (WVB) wird zwar dem Trinkwasserschutz bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Im Einzelfall kann aber anderen für das öffentliche Wohl wichtigen Belangen und Vorhaben eine noch größere Bedeutung zukommen. Die Abwägung obliegt der für das jeweilige Verfahren zuständigen Behörde (z.B. der Gemeinde/ Stadt bei der Aufstellung von Bauleitplänen, dem Landratsamt bei Genehmigungsverfahren).

Über die Vereinbarkeit bestehender und geplanter Nutzungen mit dem Sicherungszweck von Vorranggebieten Wasserversorgung gibt die Positiv- und Negativliste im Anhang 1 Auskunft. In Vorbehaltsgebieten sind diese Vorgaben nicht verbindlich, aber sie dienen den Kommunen und den potentiellen Projektträgern zur Information, dass bei diesen Flächennutzungen den Belangen des Trinkwasserschutzes in der Abwägung ein besonderes Gewicht zukommt.

Wie von den fachlich zuständigen Behörden wiederholt ausgeführt, sind die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie der Obst- und Weinbau weder formell noch im Hinblick auf die Eingriffsqualität in den Untergrund durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Wasserversorgung betroffen. Über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus wirken sich die Ziele des Regionalplans für den Schutz des Trinkwassers nicht auf die Bewirtschaftung der Flächen aus. Somit werden bestehende Rechte und Nutzungen durch ein Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet Wasserversorgung nicht aufgehoben oder eingeschränkt.

Für eine ggf. später erforderliche Festsetzung eines Wasserschutzgebietes innerhalb eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes Wasserversorgung gelten die selben Verfahrensschritte wie für Flächen außerhalb dieser Gebiete.

zu 3.2.4 
u. 3.2.5

Die ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete beruhen auf Detailuntersuchungen der örtlichen hydrogeologischen Situation, die auch Aufschluss geben über die natürliche Schutzfunktion des Untergrundes. Die Entscheidung, ob ein Vorranggebiet ausgewiesen werden soll oder ob die Darstellung eines Vorbehaltsgebietes ausreicht, hängt ab von der Bedeutung der jeweiligen Wassergewinnungsanlage, den möglichen Alternativen sowie auch der Vorprägung durch vorhandene Nutzungen

Die räumliche Dichte der ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ergibt sich aus der Struktur der vorhandenen Wasserversorgungen. So sind im Landkreis Lindau (Bodensee) und im Landkreis Oberallgäu auf Grund einer stärkeren Zentralisierung auf der Basis von Gruppenversorgungen im Gegensatz zum Landkreis Ostallgäu mit einer sehr stark dezentralen Wasserversorgung relativ wenige Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen.

Auf Grund der hydrogeologischen Gegebenheiten zeigt sich eine rein zahlenmäßige Häufung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im voralpinen Moränengürtel, v.a. in den nördlichen Randlagen des ehemaligen Iller- und Wertachgletschers. Die ergiebigsten Grundwasservorkommen sind in den Schotterflächen entlang der regionalen Hauptfluter Iller und Wertach ausgebildet, wo dementsprechend auch die leistungsfähigsten Wassergewinnungsanlagen errichtet worden sind.

Die ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dienen ausschließlich der öffentlichen Trinkwasserversorgung in der Region Allgäu (16).

Für die einzelnen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung erfolgt keine detaillierte Einzelbegründung. Als Nachweis für deren Notwendigkeit wird jedoch in Anhang 2 in Spalte 3 die jeweils begünstigte Wasserversorgung bzw. das noch nicht genutzte Grundwasservorkommen und in Spalte 4 die der Abgrenzung zu Grunde liegende Wassergewinnungsanlage als Kurzbegründung genannt.

Ergänzend zu dieser generellen Begründung der Planung sind für einige Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, bei ähnlich gelagerten Verhältnissen auch für Gruppen, noch folgende Einzelbegründungen bzw. Hinweise veranlasst:

Die Überlagerung von im Zusammenhang bebauten Gebieten sowie durch Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan überplante Bereiche mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Wasserversorgung wurde in der Regel vermieden. Eine Ausnahme stellt das WVR 05 am Bodensee dar, da hier die Ausweisung eines Vorranggebietes größtenteils der förmlichen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes des dicht besiedelten landseitigen Bereichs des Einzugsgebietes des Seewasserpumpwerks Nonnenhorn vorgezogen wird. Dagegen ist geplant, den seeseitigen schutzbedürftigen Teil einschließlich eines schmalen Uferstreifens an Land als WSG auszuweisen. In der Tekturkarte 3 ist lediglich der seeseitige Umgriff des geplanten WSG zur Information dargestellt.

Um zu verdeutlichen, dass die Ausweisung von WVR und WVB den gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht entgegensteht, wird in der Regel in der Karte um Siedlungsgebiete eine Pufferzone von bis zu 300 m gehalten. Kleinere Ansiedlungen innerhalb von WVR und WVB sind, sofern im vorliegenden Maßstab M 1:100 000 in der Karte nicht ausgrenzbar, im Anhang zu diesem Ziel bzw. zur Karte namentlich genannt.

Unabhängig davon gilt jedoch – wie in der Positiv- und Negativliste (Anhang 1) dargelegt – dass die vorhandene Bebauung und Nutzung durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Wasserversorgung als nicht betroffen eingestuft wird. Es gilt ein Bestandsschutz für Siedlungsflächen aller Art.

In einigen Gebieten ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Verfahren bereits weit fortgeschritten; trotzdem werden sie derzeit noch als WVR/ WVB aufgenommen und nach der förmlichen Festsetzung aus dem Regionalplan herausgenommen. Dies gilt insbesondere für das WVR 24 (Immenstadt i. Allgäu), das WVR 34 (Oberstdorf), das WVR 79 (Irsee) und das WVR 75 (Schwangau).

Sollten sich in der Zukunft kleinere Wasserversorgungen zu größeren Einheiten zusammenschließen bzw. sich sonstige Veränderungen ergeben, so können die dann nicht mehr benötigten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung reduziert werden bzw. auch in Wegfall kommen.

WVB 14, 82, 83, 85, 88, 95

Diese Vorbehaltsgebiete dienen der Sicherung erkundeter oder ehemals genutzter Grundwasservorkommen zum Zweck einer möglichen zukünftigen Neuerschließung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Derzeit werden diese Vorkommen nicht genutzt.

WVB 89, 90, 92, 99

In Bereichen, die sowohl für den Hochwasserschutz als auch für den Trinkwasserschutz von Bedeutung sind und die bereits als Vorranggebiete zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes im Regionalplan ausgewiesen sind (Nr. H ...), wurde entweder ganz auf die Darstellung eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung verzichtet (in Randbereichen) oder nur ein Vorbehaltsgebiet festgelegt (siehe o.g. Gebiete).

Das WVB 89 in Fischen i. Allgäu überlagert verschiedene Teilflächen des Vorranggebietes H 16 und ihr Umfeld.

Das WVB 90 überlagert sich mit dem Hochwasservorranggebiet H 35, das WVB 99 mit H 37.

Das WVB 92 (Faule Ach, Überlagerung mit H 40) besteht nur aus einem schmalen Streifen entlang des Bachlaufes und teilt das WVR 72 in zwei Teilbereiche.

WVB 32, 94, 96, 97

In diesen Bereichen ergeben sich Überschneidungen von Vorbehaltsgebieten Wasserversorgung mit bereits im Regionalplan ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten Rohstoffversorgung (Kies) (Ziele RP 16 B II 2.3.3 i.V.m. Karte 2 "Siedlung und Versorgung").

Hier kommt der Abwägung eine besondere Bedeutung zu. In Gebieten mit geringer oder stark durchlässiger Grundwasserüberdeckung sollte die Risikolage für die betroffenen Wassergewinnungsanlagen bei Abgrabungen, vor allem bei Grundwasserfreilegung, nicht nachteilig verschärft werden.

Im Einzelnen sind in dieser Hinsicht folgende Gebiete zu nennen:

Das WVB 97 (Hergatz) überlagert das Kiesvorbehaltsgebiet 31 Ki. Dieses ist bereits weitgehend abgebaut, auf Restflächen ist der Abbau bereits genehmigt.

Das WVB 32 (Heising) überlagert das Kiesvorbehaltsgebiet 26 Ki, das als Erweiterung für das bestehende Abbaugebiet im Vorranggebiet 12a Ki vorgesehen ist. Auf die Problematik des Trinkwasserschutzes ist in der Begründung (RP 16 B II 2.3.3.3 Nr. 26) bereits hingewiesen. Das Grundwassereinzugsgebiet ist auch noch mit anderen Risiken (z.B. Autobahn A 7) behaftet.

Das WVB 94 (Zellerberg) sichert den Zustrombereich des neu festgesetzten Wasserschutzgebietes Rieden und überlagert teilweise das Rohstoffvorbehaltsgebiet 21 Ki. Die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Pforzen dargestellten Kiesabbauflächen bleiben von der Ausweisung des WVB 94 unberührt.

Das WVB 96 ist vom Umfang her sehr klein und ist aus der Überlagerung des bereits reduzierten WVR 80 mit dem Rohstoffvorbehaltsgebiet 20 Ki entstanden. Nördlich angrenzend überdeckt das neu festgesetzte WSG Hirnschale der Wasserversorgung Buchloe in wesentlich stärkerem Umfang das Kiesvorbehaltsgebiet.

Die erforderliche Überprüfung nach der Natura 2000-Richtlinie hat ergeben, dass Nutzungskonflikte nicht zu erwarten sind (siehe hierzu Anhang 3).

zu 3.3

Hochwasserschutz

 

Die extremen Niederschlags- und Abflussereignisse der letzten Jahre mit Wiederkehrzeiten von weit über 100 Jahren und hier insbesondere die Überschwemmungen an Pfingsten 1999 und im August 2005, die enorme Schäden an Hab und Gut von Privatpersonen, an Infrastruktureinrichtungen, in Wirtschaftsbetrieben und Produktionsstätten sowie in der Landwirtschaft verursachten, erfordern neben der unmittelbaren Gefahrenabwehr vor Ort auch planerische Vorkehrungen. Vor allem im Oberen Illertal und im Bereich des Seifener Beckens waren großflächige Überschwemmungen zu verzeichnen, die zu längeren Unterbrechungen der Bahn- und Straßenverbindungen führten. Auf diese Ereignisse reagierte die Wasserwirtschaft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und den Kreisverwaltungsbehörden mit erheblichem Aufwand. Im planerischen Bereich waren sie Anlass, das vorliegende Hochwasserschutzkonzept mit der Ausweisung von wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes in den Regionalplan aufzunehmen.

Mit beträchtlichen Mitteln sind Freistaat, Landkreise und Gemeinden bemüht, mittelfristig einen nachhaltigen Hochwasserschutz, der z.B. im Bereich der Oberen Iller etwa einem 300-jährigen Hochwasserschutz Rechnung tragen soll, zu schaffen. Auch kommt einer wiederkehrenden fachgerechten Kiesentnahme Bedeutung zu.

Der Erhalt von Überschwemmungsgebieten ist vom Gesetzgeber in § 32 WHG vorgeschrieben. Wenn in besonders begründeten Fällen ein Überschwemmungsgebiet in Wegfall kommt, so ist im Interesse des Hochwasserschutzes ein Ausgleich zu schaffen. Die Bedeutung der Rückhalteräume ist in der Sache unumstritten.

Aufgrund der Siedlungstätigkeit der vergangenen Jahre und der erheblich gestiegenen Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung bedarf es wegen der Siedlungsgebiete, Verkehrsanlagen usw. in den Einzugsgebieten, insbesondere von Iller, Lech und Wertach, eines möglichst weitreichenden Hochwasserschutzes. Dabei können im Rahmen der Regionalplanung etwaige Probleme im Zusammenhang mit aufsteigendem Grundwasser sowie Rückstau aus der Kanalisation (z.B. Forggenseebereich, unteres Gennachtal usw.) nicht behandelt werden. Diesbezügliche und andere technische Fragen sind im Zuge der Detailplanung durch das Wasserwirtschaftsamt ebenso abzuklären wie etwaige Entschädigungsfragen.

Als Hochwasserschutzmaßnahmen können neben lokalen Baumaßnahmen vor allem auch Maßnahmen zu Abflussverzögerungen in den Niederschlagseinzugsgebieten sowie Hochwasserrückhaltemaßnahmen ergriffen werden. Im einzelnen ist hier die Erhöhung des Rückhaltevermögens in der Landschaft durch Freihaltung und Reaktivierung der natürlichen Überschwemmungsbereiche zu nennen. Dabei ist dem passiven Hochwasserschutz nicht zuletzt auch aus Kostengründen der Vorzug vor technischen Maßnahmen zu geben. Der Erhaltung und Mehrung der Auwälder kommt mit Blick auf die Hochwasserrückhaltung ebenfalls Bedeutung zu.

Durch die Wasserwirtschaftsverwaltung wurden die Überschwemmungsgebiete aufgrund der vorangegangenen Hochwasserereignisse durch Vermessungen ermittelt und daraus die Vorranggebiete zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes abgeleitet.

Zahlreiche andere Gebiete wie Bachauen, Moore, Auwaldbereiche, Altwässer u.a. leisten ebenfalls einen Beitrag zur Hochwasserrückhaltung. Sie wurden aber nicht ausdrücklich als wasserwirtschaftliche Vorranggebiete ausgewiesen.

Gegebenenfalls werden in einer späteren Fortschreibung u.a. noch die Ausweisung von Bereichen an der Lobach zwischen Leuterschach und Lengenwang und an der Wertach bei Pforzen in Betracht gezogen werden. Für den Hochwasserschutz wichtig ist auch das in Planung befindliche Hochwasserrückhaltebecken, das den Bereich Röthenbach/ Grünenbach tangiert.

Im weiteren sind Gebiete, z.B. entlang der Konstanzer Ach, am Oberlauf der Oberen Argen, an der Unteren Argen bei Sibratshofen, an der Stillach, der Breitach und der Trettach bei Oberstdorf, am Blöcktacher Mühlbach (Gde. Friesenried), an der Gennach zwischen Westendorf und Dösingen sowie an der Pöllat (Gde. Schwangau), zu nennen, denen auch eine gewisse Bedeutung für die Hochwasserrückhaltung zukommt oder wo Hochwasserschutzmaßnahmen angezeigt sind. Wegen der zu geringen Flächen sind aber die planerischen Darstellungen als Vorranggebiete nicht überall möglich.

Den Gemeinden wird anheim gestellt, dass sie hier gegebenenfalls über die Bauleitplanung entsprechende Darstellungen vornehmen.

Bestehende Anlagen (Gebäude, Infrastruktureinrichtungen) innerhalb von Hochwasservorrangflächen werden nicht in Frage gestellt.

 

zu 3.3.1

Vorranggebiete Hochwasser

 

Die ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Vorranggebiete werden wie folgt begründet, wobei einzelne Gebiete z.T. zusammengefasst werden. Die Vorranggebiete umfassen v.a. natürliche und reaktivierbare Überschwemmungsgebiete.

Nr. H 1

Das Vorranggebiet zwischen der B 12 und der Argen wird bei größeren Hochwasserabflüssen überflutet. Veränderungen an der Fläche oder an den gewässerbegleitenden Deichen hätten zwangsläufig eine Verschärfung des Hochwasserabflusses in Wangen (Region Bodensee-Oberschwaben, Baden-Württemberg) zur Folge. In der Innenstadt von Wangen kam es durch das bisher höchste beobachtete Hochwasser an der Argen Pfingsten 1999 zu schweren Schäden. Die Gebiete sind deshalb wichtige Rückhalteräume für die flussabwärts liegende Stadt Wangen.

Nr. H 55

Das Vorranggebiet Nr. H 55 im Bereich des Marktes Scheidegg sichert einen oberhalb des Ortes gelegenen Flachbereich, in welchem ein Rückhaltebecken für die Reduzierung der Hochwasserspitzen im Scheibenbach realisiert werden könnte.

Nr. H 2 bis H 22 (ohne H 19) und H 51 bis H 53 (Illertal)

Im südlichen Illertal zwischen Oberstdorf und Kempten (Allgäu) sind aufgrund der Topographie der Tallandschaft eine Vielzahl von natürlichen Überschwemmungsgebieten (H 6 bis H 22) vorhanden. Diese Gebiete haben große Bedeutung für den Hochwasserschutz der jeweils flussabwärts liegenden Städte Sonthofen, Immenstadt i. Allgäu und Kempten (Allgäu). Deren Hochwasserschutzanlagen wurden in den Jahren 1970 bis 1990 geplant und gebaut. Nachteilige Veränderungen der Rückhaltefähigkeit der Überschwemmungsgebiete im oberhalb liegenden Einzugsgebiet des Oberen Illertals hätten eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes in den genannten Städten zur Folge; ihre Erhaltung ist deshalb erforderlich. Die Hochwasserrückhaltung im Allgäu wird sich auch positiv auf die Hochwassersituation an der Donau auswirken.

Die natürlichen Überschwemmungsgebiete im Illertal nördlich von Kempten (Allgäu) (Vorranggebiete H 2 bis H 5) dienen dem Schutz von Krugzell (Gewerbegebiet Markt Altusried) und weiterer gefährdeter Städte und Verkehrswege im nördlichen Illertal außerhalb der Region Allgäu (16).

Im Gebiet H 22 wird die Flussaue der Stillach westlich Oberstdorf bei Hochwasser breitflächig überflutet.

Die Vorranggebiete H 12, H 15, H 16, H 21 und H 53 liegen im Bereich von seitlichen Illerzuflüssen, in die die Iller bei Hochwasser zurückstaut. Die Gebiete H 9, H 10 und H 11 sind durch Deiche mit einem Ausbaugrad bis zu einem 10- bis 20jährlichen Hochwasserereignis der Iller geschützt. Bei größeren (selteneren) Illerabflüssen werden diese Flächen geflutet, wobei es wegen der Überströmung der Deiche auch zu Deichbrüchen kommen kann.

Die Gebiete H 7 und H 8 liegen im Rückstaubereich der Iller. Die tiefliegenden Flächen der Gebiete H 7 und H 8 werden bereits bei 2- bis 3jährlichen Hochwasserereignissen der Iller überschwemmt. Beim südlichen Teil des Gebietes H 8 handelt es sich um den Binnenpolder Stein, der bei entsprechenden Abflüssen in der Iller vom Gießener Bach und Hölltobelbach gefüllt wird.

In einzelnen Bereichen, z.B. H 8 (Seifener Becken), bedürfen Probleme mit der vorhandenen Bebauung einer Lösung. Im Bereich der Stadt Immenstadt i. Allgäu/ Seifener Becken und der Gemarkung Rettenberg wurden die geplanten Straßenbaumaßnahmen (B 19 neu) und die Hochwasserschutzmaßnahmen an der Iller in einem gemeinsame Raumordnungsverfahren abgestimmt und in Planfeststellungen festgelegt. Die äußere Abgrenzung des durch die wasserwirtschaftlichen Vorranggebiete H 8, H 9 und H 10 gebildeten Überschwemmungsbereichs ist unabhängig von der im Bau befindlichen Trasse der B 19 neu. Diese wird als mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar angesehen. Die Gebiete H 3 bis H 6 liegen in der Talaue der Iller und werden je nach Wasserstand der Iller bei Hochwasser geflutet.

Im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet H 6 kommt es außerdem zu Überlagerungen mit vorhandenen und geplanten Kiesabbaugebieten, die z.T. im Regionalplan als Vorranggebiete für Kiesabbau (Nr. 10 a und b) ausgewiesen sind. Eine Unvereinbarkeit wird hierin allerdings nicht gesehen.

Das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat für den vom Pfingsthochwasser 1999 besonders bedrohten Bereich von Fischen i. Allgäu bis Immenstadt i. Allgäu ein "Hochwasserschutzkonzept Obere Iller" entwickelt. Im Rahmen dieses Projektes sollen u.a. auch zusätzliche Retentionsräume in den Gebieten H 8, H 11, H 13 und H 52 geschaffen werden. Beim südlichen Teil des Gebietes H 8 und im südlichen Teil des Gebietes H 13 handelt es sich um Binnenpolder, die bei Bedarf Wasser aus den hinterliegenden Zuflüssen zwischenspeichern können.

Bei den Vorranggebieten H 11 und H 52 handelt es sich um starr gesteuerte Retentionsräume, die ab Erreichen eines bestimmten Abflusses über eine feste Schwelle geflutet werden. Voraussetzung für die Realisierung der einzelnen Teilbereiche des Projektes ist die Freihaltung dieser Überschwemmungsflächen.

Die Vorranggebiete H 2 und H 20 sind flache Geländemulden, die bei Starkniederschlagsereignissen zum Wasserrückhalt beitragen und deren Speichervolumen ggf. durch bauliche Maßnahmen verbessert werden kann.

H 19

Das Vorranggebiet entsteht durch einen drosselnden Rückstau der Leubas durch den Wuhrdamm, wodurch das Betzigauer Moos überschwemmt wird.

Der Erhalt des Retentionsraumes im Betzigauer Moos und des Wuhrdammes ist für den Hochwasserschutz von Siedlungen und Verkehrswegen am Unterlauf des Leubas (Stadt Kempten (Allgäu), Gemeinde Haldenwang, Gemeinde Lauben) unerlässlich.

H 23

In dieses Gebiet (nichtbebautes Grünland) im Markt Bad Hindelang kann der Bad Oberdorfer Wildbach in seinem Unterlauf großflächig ausströmen.

Es handelt sich hier um einen potentiell gefährdeten Bereich, da der Unterlauf des Wildbaches nicht auf entsprechend seltene Ereignisse und Murgänge ausgebaut ist.

H 24

Unterhalb von Unterjoch (Markt Bad Hindelang) werden bei großen Hochwässern der Wertach großflächig Grünflächen überflutet. Dies wirkt sich positiv auf das Abflussverhalten der Wertach im Raum des Marktes Wertach aus, wo es zu Überschwemmungen von Gebäuden, Kraftwerken und der Bundesstraße kommen kann.

H 54

Das Vorranggebiet H 54 liegt östlich von Weitnau. Sein Bestand ist für den Markt Weitnau von Bedeutung, da negative Veränderungen die Hochwasserproblematik im Ort verschärfen würden. Überschwemmt wurden vom Pfingsthochwasser 1999 zwar auch die Bereiche zwischen Sibratshofen und Seltmans entlang der Argen, eine Ausweisung als Vorranggebiet ist hier allerdings aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht möglich.

H 25 bis H 28, H 48 und H 50 (Wertachtal)

Die Vorranggebiete tragen erheblich zur Kappung der Hochwasserspitzen im Wertachunterlauf bzw. flussabwärts bei.

Der Grüntensee als Hochwasserrückhaltebecken und die hochwasserdämpfende Wirkung der o.g. Gebiete ist für den Hochwasserschutz der in der Region Allgäu (16) liegenden Kommunen (Gemeinde Biessenhofen, Stadt Kaufbeuren, Gemeinde Pforzen) und weiterer Siedlungen und Verkehrswege außerhalb des Planungsgebietes von erheblicher Bedeutung. Auf die Gefährdung und Schäden anlässlich des Pfingsthochwassers 1999 insbesondere in Biessenhofen, Pforzen und Augsburg (Region 9) wird verwiesen.

H 31, H 32, H 43 (Kirnach)

Die Vorranggebiete vergleichmäßigen regional den Abfluss zum Schutz der Ortschaften Ruderatshofen und Ebenhofen. Auf die Schäden beim Pfingsthochwasser 1999 in Ebenhofen und Biessenhofen wird verwiesen. Überregional wirkt sich die Dämpfung auch auf das Abflussverhalten der Wertach aus.

H 33 bis H 35 (Geltnach)

Die Gebiete verringern regional die Hochwasserabflussspitzen in Bertoldshofen und Hörmannshofen. Überregional wirkt sich die Dämpfung wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Wertachtal beschrieben aus. Im Bereich der Stadt Marktoberdorf liegen die geplanten Umfahrungen Marktoberdorf (B 16) und Bertoldshofen (B 472) innerhalb des wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes H 34, das bei der Realisierung der Umgehungsstraßen entsprechender Berücksichtigung bedarf (vgl. Ziel B I 3.3.2).

H 29 und H 30, H 36 bis H 39 (Gennach-, Hühnerbachtal)

Alle Kommunen, die in den Flusstälern von Gennach und Hühnerbach liegen, sind hochwassergefährdet. Der Erhalt der jeweiligen Gebiete ist wichtig, um die Hochwasserspitzen zu brechen (dämpfen) und die Unterliegerorte vor größeren Gefahren bei Hochwasser zu bewahren. Die Sicherung der Gebiete ist von erheblicher Bedeutung für den Bereich der Gennach nach dem Zusammenfluss mit dem Hühnerbach. Ohne diese Gebiete würde sich die Hochwassergefahr für Jengen, Lindenberg und Buchloe erheblich vergrößern; ein Schutz durch technische Maßnahmen (Hochwasserfreilegungen) wäre aufgrund der Leistungsschwäche der Gennach und des Ortsbildes in den engbebauten, von der Gennach durchflossenen Siedlungsgebieten nicht machbar.

Beim Pfingsthochwasser 1999 waren in Jengen erhebliche Schäden (mehr als 120 geschädigte Gebäude) sowie Gefährdungen in Lindenberg i. Allgäu und Buchloe zu verzeichnen.

H 40 (Faule Ach)

Der Erhalt des Vorranggebietes an der Faulen Ach (Gemeinde Pfronten) ist wichtig, um die Hochwassergefahr für die an der Faulen Ach gelegenen Ortsteile Meilingen und Weißbach nicht zu verschärfen. In den 90er Jahren waren hier Schäden und Gefährdungen bei verschiedenen Hochwasserereignissen festzustellen.

H 41 (Östliche Günz)

In der Region Allgäu (16) sind Obergünzburg und Ronsberg vom Hochwasser der Östlichen Günz betroffen, außerhalb hiervon der Markt Rettenbach (Region Donau-Iller) und weitere im Flusstal der Östlichen Günz gelegene Kommunen. Der Erhalt der vorhandenen Gebiete zwischen Obergünzburg und Ronsberg und unterhalb von Ronsberg ist wichtig, um die Hochwasserspitzen zu brechen (dämpfen) und den Ort Ronsberg und die weiteren Unterliegerorte vor größeren Hochwasserschäden zu bewahren.

H 42 (Wörthbach)

Der Wörthbach (Mühlbach) ufert zwischen Eggenthal und Baisweil unterhalb Baisweil bei seltenen Hochwasserereignissen aus. Der Erhalt teilweise noch vorhandener Gebiete ist erforderlich, weil der Wörthbach in Baisweil nicht hochwassersicher ausgebaut ist und auch für die Unterliegergemeinden am Hungerbach (z.B. Stadt Mindelheim, Region Donau-Iller) z.T. erhebliche Hochwassergefahren bestehen. Die B 16 zwischen Lauchdorf und Großried, Gemeinde Baisweil, liegt im Überschwemmungsgebiet des Wörthbaches und wird zeitweise geflutet. Bei Verlust der Überschwemmungsgebiete würde der Verkehr stärker gefährdet als bisher.

H 44 und H 45 (Lengenwanger Mühlbach und Lobach)

Das Vorranggebiet am Lengenwanger Mühlbach bei Lengenwang ist zu erhalten, weil sich ansonsten die Hochwassergefahr z.B. in Seeg, im Ortsteil Lobach und weiteren Unterliegerorten verschärft. In einem gewissen Umfang hätte ein Verlust dieser Gebiete auch Auswirkungen auf die Wertach. Einer späteren Ausweisung als Vorranggebiet vorbehalten bleibt der Abschnitt an der Lobach zwischen Leuterschach und Lengenwang.

H 46 (Gruberbach)

Der Gruberbach in Lechbruck am See ist nicht hochwasserfrei ausgebaut. Die Weiher im Einzugsgebiet des Gruberbaches (Sameisterweiher, Schmutterweiher, Huttlerweiher) und das Überschwemmungsgebiet wirken hochwasserabflussdämpfend. Das Gebiet am Gruberbach bedarf der Erhaltung, weil sich sonst die Hochwassergefahr für Lechbruck am See verschärft.

H 47 (Trauchgauer Ach)

Das Vorranggebiet an der Trauchgauer Ach (Gemeinde Halblech) ist wichtig, weil sich sonst die Hochwassergefahr für eine Siedlung unterhalb im Ortsteil Trauchgau verschärft.

Die erforderliche Überprüfung nach der Natura 2000-Richtlinie hat ergeben, dass Nutzungskonflikte nicht zu erwarten sind (siehe hierzu Anhang 3).

zu 3.3.2

Im Raum Marktoberdorf steht die Umfahrung der Kernstadt durch die B 16 und die Umfahrung von Bertoldshofen durch die B 472 mit einer Verknüpfung dieser beiden Straßen im Bereich des geplanten wasserwirtschaftlichen Vorranggebiets H 34 an.

Da bei der vorgenannten Straßenplanung eine rechtsverbindliche Trasse noch nicht vorliegt und eine kartenmäßige Darstellung daher nicht möglich ist, bedarf es der entsprechenden Zielaussage, um die spätere Realisierung des Bauvorhabens nicht zu erschweren.

Geringfügige Eingriffe in die ausgewiesenen Vorranggebiete ergeben sich auch durch den geplanten bestandsorientierten Ausbau der Staatsstraße 2008 bei Lengenwang (Vorranggebiet H 44) und den Neubau der Ortsumfahrung Dietmannsried der Staatsstraße 2377 (Vorranggebiet H 5).

zu 3.4

Wasserbauliche Maßnahmen, Abflussregelung und Erosionsschutz

zu 3.4.1

Die um die Jahrhundertwende durchgeführten Flusskorrektionen, z.B. der Iller und die Geschieberückhaltung an ihren Seitengewässern bewirken, dass das Transportvermögen des Flusses die Geschiebefracht heute erheblich übersteigt. Um Schäden an den Gewässern und Anlagen zu vermeiden und um dem Absinken des Grundwasserspiegels entgegenzuwirken, sind Aufweitungen des Flussbetts bzw. sohlestützende Maßnahmen in Form von Absturzbauwerken erforderlich. Dabei wird Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Naturhaushaltes anstelle der Verwirklichung von technischen Bauwerken der Vorzug gegeben. Auch der Einbau von Fischpässen sowie die Anlage von Flach- und Steilufern, Kiesbänken, Altwässern und dgl. ist hier zu nennen. Dem Erhalt solcher Gewässerabschnitte kommt daher besondere Bedeutung zu.

zu 3.4.2

Der Ostrach unterhalb von Bad Hindelang sowie der Wertach im Stadtgebiet von Kaufbeuren wird durch Triebwerkskanäle streckenweise der gesamte Abfluss entzogen, so dass diese Gewässerstrecken in erheblichem Umfang ökologisch gestört sind. An der Ostrach ist ein umfangreiches Untersuchungsprogramm, das eine Verbesserung der Abflussverhältnisse zum Ziel hat, durchgeführt worden. Durch Verhandlungen mit den Triebwerksbetreibern und Anpassung der wasserrechtlichen Befugnisse könnte eine Aufwertung dieser Gewässerstrecken erreicht werden.

zu 3.4.3

In den Wildbacheinzugsgebieten kann durch gezielte Maßnahmen das Abfließen des Niederschlagswassers sowie die Erosions- und Lawinentätigkeit verringert werden. Immer mehr Bedeutung kommt dabei dem Schutz vor Waldlawinen zu, da diese mit großen langfristigen Erosionsschäden verbunden sind. Im einzelnen sind hierzu geeignet und erforderlich:

- Gewässerausbauten und technischer Hochwasserschutz

- Erhaltung der ausgebauten Gewässerstrecken und Anlagen sowie
konsequente Weiterführung der integralen Betrachtung und Sanierung von
Wildbacheinzugsgebieten

- die Sanierung des Schutzwaldes u.a. mit technischen Maßnahmen

- Lawinenverbauungsmaßnahmen

- die Weidefreistellung oder Extensivierung erosionsgefährdeter Flächen

- die wegemäßige Erschließung und Sanierung der Alpflächen.

Mit der verstärkten Erschließung und Nutzung der Berggebiete ist einerseits das Schutzbedürfnis für die Menschen und Sachgüter angewachsen, andererseits wurde das Entstehen von Hochwasser, Muren und Lawinen durch teilweise überzogene Nutzungen stark gefördert. Das bisher vorhandene Gefährdungspotential wird infolge der Auswirkungen der sich abzeichnenden Klimaveränderungen voraussichtlich weiter erhöht. Hinzu kommt, dass in der Region veränderlich feste Gesteine und Lockergesteine vorherrschen und zu einer – im Vergleich mit anderen Gebieten der bayerischen Alpen – starken Erosion geführt haben.

Einer vorrangigen Sanierung auf der Basis von Schutzkonzepten bedürfen die Wildbacheinzugsgebiete, von denen eine Bedrohung stärker besiedelter Talräume ausgeht und die eine erhöhte Erosionsbereitschaft aufweisen. Daneben bedarf es weiterer Maßnahmen des Erosions- und Lawinenschutzes, insbesondere auch in Schutzwaldgebieten. Neben den technischen Maßnahmen kommen dabei vor allem biologische Verbauungen und die Ursachenbekämpfung in Frage. Um den biologischen Verbauungsmaßnahmen zum Erfolg zu verhelfen, ist die Einschränkung des Wildbestandes in den Sanierungsgebieten von grundlegender Bedeutung.

Vorbeugend kommt in den Siedlungsgebieten im Rahmen der Bauleitplanung der Freihaltung der Gefährdungsräume besondere Bedeutung zu.

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