Begründung
zu III Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte

1 Zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren)

zu 1
 

Zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren)

 

Kleinzentren sind gemäß Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) in den Regionalplänen zu bestimmen. Hierbei sind die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) zugrunde zu legen.

 

Die Überprüfung der für eine Einstufung zum Kleinzentrum in Betracht kommenden Gemeinden anhand der im LEP vorgegebenen Zentralitätskriterien hat ergeben, dass die im Ziel genannten seit längerem ausgewiesenen Kleinzentren bestätigt werden können; Neufestsetzungen stehen derzeit nicht an.

zu 2

Bevorzugte Entwicklung zentraler Orte der untersten Stufe
(Kleinzentren)

 

Gemäß LEP können die regionalen Planungsverbände Kleinzentren bestimmen, die bevorzugt entwickelt werden sollen.

 

Die Verbesserung der Arbeitsplatzzentralität aller bevorzugt zu entwickelnden Kleinzentren wird als vorrangige Aufgabe angesehen, damit diese Kleinzentren ihre Grundversorgungsfunktion voll wahrnehmen können.

 

Bei den Einzelhandelseinrichtungen bedarf es bei allen diesen Kleinzentren einer Stärkung und einer Branchenerweiterung, um die Verbesserung der Einzelhandelszentralität und damit der überörtlichen Versorgungsfunktion zu erreichen.

zu 3

Zentrale Orte der unteren Stufe (Unterzentren)

 

Unterzentren sind gemäß Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 BayLplG in den Regionalplänen entsprechend den Vorgaben des LEPs zu bestimmen. Die bisher im LEP 2003 ausgewiesenen Unterzentren wurden in den Regionalplan übernommen.

 

Bei der Überprüfung der grundsätzlich für eine Aufstufung zum Unterzentrum in Betracht kommenden Kleinzentren anhand der im LEP vorgegebenen Zentralitätskriterien hat sich ergeben, dass derzeit keine weiteren Unterzentren bestimmt werden können.

 

Für erforderlich erachtet wird die Fortschreibung und Aktualisierung der Zentralitätskriterien durch die Staatsregierung.

zu 4

Siedlungsschwerpunkte

 

Siedlungsschwerpunkte sind gemäß Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 BayLplG in den Regionalplänen entsprechend den Vorgaben des LEPs zu bestimmen. Siedlungsschwerpunkte sollen in der Regel eine enge räumliche Verflechtung zu Ober- und möglichen Oberzentren haben.

 

Die Gemeinde Mauerstetten erfüllt diese Voraussetzungen.

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