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Ausweisung von Wohn-, Misch- und Dorfgebieten einschließlich der zugehörigen Infrastruktur (Gas-, Strom-, Wasserleitungen)
- Ausweisung von Gewerbe- oder Industriegebieten ohne größeres Emissionspotenzial, d.h. mit ober- und unterirdischen Anlagen nach § 19g (1) (2) WHG bis einschließlich Gefährdungsstufe C lt. Anlagenverordnung – VAwS – vom 03.08.1996 (GVBl. 1996 S.348, 2000 S.793) (siehe Beiblatt),
- Einzelvorhaben ohne tiefgreifende Geländeeinschnitte, z.B. Aussiedlerhöfe einschließlich der notwendigen Gebäude und Lager für Dünger, Gülle, Treibstoffe, Silage i.S. Anhang 5 VAwS),
- Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen),
- Geothermische Anlagen,
- Bau von Ortsumfahrungen und anderen Verkehrswegen einschl. Eisenbahn ohne tiefgreifende Geländeeinschnitte
- Veränderung der hydrogeologischen Gegebenheiten (z.B. Gewässerausbau)
- Aufstauen, Umleiten und Absenken des Grundwassers;
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- Eingriffe in den Untergrund, deren Ausmaß (räumliche Ausdehnung und/ oder Tiefe) die natürliche Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung wesentlich mindert oder zur Grundwasserfreilegung führt,
z.B.
▪ Abbau von Rohstoffen (v.a. im Nassabbau),
▪ Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG (Pipelines und dgl.),
▪ Bergbau, Tunnelbau,
- Kerntechnische Anlagen,
- Abfallbehandlungsanlagen/ Deponien
- Chemische Großindustrie und Raffinerien, Großtankanlagen und sonstige Industrieansiedlungen mit hohem Emissionspotential mit ober-/ unterirdischen Anlagen nach § 19g (1) (2) WHG ab Gefährdungsstufe D lt. Anlagenverordnung (VAwS) (siehe Beiblatt)
- direkte Einleitung von nicht geklärtem Abwasser ins Grundwasser
- Ablagerung belasteter Böden
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Ausdrücklich nicht betroffen sind folgende Nutzungen:
die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung einschl. Obst- und Weinbau, d. h. es ergeben sich für die Land- und Forstwirtschaft keine über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden zusätzlichen Beschränkungen durch die Ausweisung von Vorrang- u. Vorbehaltsgebieten für die Wasserversorgung im Regionalplan,
die vorhandene Bebauung (Bestandsschutz für Siedlungsflächen aller Art, insb. für zusammenhängende Siedlungsgebiete, Weiler und Hofstellen),
Anlagen für die private Gebäudeheizung (Öl-, Gas-, Biomasse-heizungen)
Errichtung von Sport-, Golfplätzen u. dgl., Friedhöfen, Radwegen und sonstigen Verkehrsflächen (Parkplätze usw.); |
Für Vorbehaltsgebiete gilt, dass:
alle in der Positiv-/ Negativ-Liste für Vorranggebiete als vereinbar bzw. unvereinbar aufgelisteten Kriterien grundsätzlich auch für Vorbehaltsgebiete relevant sind.
nach sachgerechter Abwägung im Einzelfall Maßnahmen, die im Vorranggebiet unvereinbar wären, genehmigungsfähig sind.
für potentielle Projektträger die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten der Information dient, dass in diesen Gebieten den Belangen der Wasserversorgung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden soll.
Die Abwägung im Vorbehaltsgebiet obliegt der für das jeweilige Verfahren zuständigen Behörde (z.B. Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen, Landratsämtern bei Abbaugenehmigungen).
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